- Betäubungsmittel
- Narkosemittel; Narkotikum; Anästhetikum (fachsprachlich); Suchtstoff; Rauschmittel; Suchtmittel; Stoff (umgangssprachlich); Suchtgift; Rauschgift; Dope; Droge; Schmerzmittel (umgangssprachlich); Analgetikum (fachsprachlich)
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Be|täu|bungs|mit|tel 〈n. 13〉 Mittel zur Betäubung, schmerzstillendes Mittel, Narkotikum* * *
Be|täu|bungs|mit|tel; Abk.: Btm, BTM: Schmerzlosigkeit, häufig auch Euphorie u./od. Sucht hervorrufende natürliche oder synthetische Stoffe, z. B. Morphin, Cocain, Amphetamine u. starke Analgetika, vgl. Narkotika u. Rauschmittel.* * *
Be|täu|bungs|mit|tel, das:Mittel, das für ↑ Betäubungen (1) geeignet ist.* * *
Betäubungsmittel,pharmakologisch uneinheitliche Gruppe von Arzneimitteln, die v. a. Schmerzen, Unlustgefühle, teilweise aber auch Müdigkeit und Abgespanntsein aufheben. Bei wiederholter Einnahme führen sie zu Abhängigkeit und Sucht. Zu den Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. 3. 1994 (früher Opiumgesetz) gehören alle diejenigen Stoffe, die in den Anlagen I-III des Gesetzes aufgeführt sind: Opiate, Amphetamine, Kokain, verschiedene Schlaf- und Beruhigungsmittel sowie Halluzinogene; im Einzelnen sind dies rd. 150 verschiedene Naturstoffe und künstliche chemische Verbindungen samt ihren Salzen, Estern und auch Isomeren (Rauschgifte). Der Verkehr mit Betäubungsmitteln unterliegt der Erlaubnis und Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte; dies betrifft insbesondere Einfuhr, Anbau, Herstellung und Handel. Für Einrichtungen und Personen des Gesundheitswesens (z. B. Apotheken, Ärzte) existieren Sonderbestimmungen (z. B. Abgabe von Betäubungsmitteln der Anlage III nur aufgrund ärztlicher Verschreibung). Für Betäubungsmittel besteht ein grundsätzliches Werbeverbot. - Zum Betäubungsmittelmissbrauch Drogenstrafrecht.* * *
Be|täu|bungs|mit|tel, das: Mittel, das für Betäubungen geeignet ist.
Universal-Lexikon. 2012.